1. Das Mitbringen von Hunden oder anderen (Haus-)Tieren zum Veranstaltungsgelände/Veranstaltungsorte ist nicht gestattet.
2. Personen, die Kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet sind, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustandes der Beaufsichtigung bedarf, sind zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt, es sei denn der Aufsichtpflichtige hat seiner Aufsichtspflicht genügt oder der Schaden wäre auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden. (§ 832 BGB)
3. Die vertragliche und gesetzliche Haftung des Veranstalters für eigenes oder fremdes Handeln ist grundsätzlich auf die Fälle des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit beschränkt. Unberührt bleibt hiervon die Haftung des Veranstalters für anfängliche Unmöglichkeit und für die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten.
4. Wird die Durchführung der Veranstaltung aus Gründen unmöglich, die der Veranstalter nicht zu vertreten hat, so wird dem Besucher gegen Vorlage der erworbenen Eintrittskarte der Kartenpreis ohne Vorverkaufsgebühr zurückerstattet. Bei verschuldeter Unmöglichkeit der Veranstaltungsdurchführung bleibt dem Besucher das Recht vorbehalten, weitergehenden Schadenersatz verlangen zu können.
5. Beim erstmaligen Betreten sind die digital erworbenen Eintrittskarten vorzuzeigen, der Käufer erhält ein Armband angelegt. Dieses ersetzt die Auslasskarte. Beim Wiederbetreten des Festivalgeländes/Veranstaltungsorte ist das unbeschädigte Armband und die Eintrittskarte vorzuweisen.
6. Bei Einlass findet aus Gründen der Sicherheit und Ordnung sowie der Müllvermeidung eine Sicherheitskontrolle durch den Ordnungsdienst statt. Es ist untersagt, Glasflaschen, PET- Flaschen, Glasbehälter, Flaschen, Dosen, Plastikkanister und -behälter, Hartverpackungen oder sonstige schwere Behältnisse, sowie Fackeln, pyrotechnische Gegenstände, Waffen aller Art oder sonstige gefährliche Gegenstände auf das Veranstaltungsgelände/zu den Veranstaltungsorten mitzubringen. Der Veranstalter ist in solchen Fällen berechtigt, den Zutritt zu der Veranstaltung zu verweigern, sofern der Besucher nicht bereit ist, die vorstehend genannten Gegenstände an der Einlasskontrolle abzugeben.
7. Das Mitbringen von Audio- und Videoaufzeichnungsgeräten sowie Foto- und Filmkameras auf das Veranstaltungsgelände/ zu den Veranstaltungsorten ist nicht gestattet. Der Veranstalter kann dem Besucher den Eintritt zum Veranstaltungsgelände verweigern, sofern der Besucher nicht bereit ist, Audio oder Videoaufzeichnungsgeräte an der Einlasskontrolle abzugeben.
8. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere dann, wenn ein Besucher auf dem Veranstaltungsgelände/in den Veranstaltungsorten Straftaten begeht, ist der Veranstalter berechtigt, den Besucher von der Veranstaltung auszuschließen. Macht der Veranstalter von seinem Ausschlussrecht Gebrauch, so verliert die Eintrittskarte ihre Wirksamkeit und das angelegte Festival-Armband wird entfernt. Ein Anspruch auf Rückerstattung des Kartenwertes ist ausgeschlossen.
9. Der Veranstalter haftet für Hör- und andere Gesundheitsschäden nur, wenn ihm und seinen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder eine Verkehrsicherungspflicht nicht erfüllt wurde.
10. Die digital erworbene Eintrittskarte ist personalisiert und nicht auf den freien Markt übertragbar. Der Erwerb von Eintrittskarten zum Weiterverkauf ist untersagt.
11. Campen kann innerhalb des Festivalgeländes nicht zugelassen werden. Hierfür sind nur die dafür ausgewiesenen Campingplätze vorgesehen. Das Mitbringen und Betreiben von Stromgeneratoren ist untersagt.
12. Die Anreise zur Veranstaltung erfolgt in eigener Verantwortung. Das Abstellen von Fahrzeugen auf dem Veranstaltungsgelände geschieht auf eigene Gefahr. Den Anweisungen des Ordnungspersonals ist Folge zu leisten.
13. Die Veranstaltungen finden bei jeder Witterung statt.
14. Bei den Veranstaltungen können Programmänderungen eintreten. Der Veranstalter bemüht sich im Falle der Absage einzelner Teilnehmer um entsprechenden Ersatz.
15. Die Auftritte der Veranstaltungen finden auf mehreren Bühnen / an mehreren Orten statt.
16. Der Veranstalter ist berechtigt, im Rahmen des Festivals/ der Veranstaltungen Foto- und Filmaufnahmen anzufertigen, auf denen Besucher zu sehen sind. Er ist darüber hinaus berechtigt, diese Aufnahmen ohne Vergütung für die abgebildeten Personen zur Dokumentation und Bewerbung des Festivals / der Veranstaltungen, sowie zur Sponsorenakquise, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit für das Festival uneingeschränkt in allen Medien (insbesondere auf den Internet- und Social-Media-Seiten des Veranstalters) zu verwenden. Dies schließt zudem das Recht ein, die Fotos- und Filmaufnahmen für die Berichterstattung über das Festival/über die Veranstaltungen an Presse- und Medienvertreter weiterzugeben.
17. Die Veranstaltung ist nicht barrierefrei.
Schlussbestimmungen
Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Veranstalters.